§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Güstrower Sportclub 09 e.V.: abgekürzt „GSC 09“. Der Sitz befindet sich in Güstrow. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes M-V e.V. und des Kreissportbundes Güstrow e.V. Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt. Der Verein ist Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden. Weitere Mitgliedschaften sind möglich.
3. Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsfarben/Vereinsemblem
1. Die Vereinsfarben sind grün-weiß-schwarz-gold in jeder beliebigen Kombination.
§ 3 Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Entwicklung und Förderung des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.
3. Mittel des Vereins sowie jene, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundlegend keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstandes (oder der jeweiligen Abteilungsleitung) im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschaule) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
5. Je nach finanzieller Lage des Vereins ist es ihm möglich, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nr. 26 EStG) an Übungsleiter, Trainer oder ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterpauschbetrag) zu erstatten.
6. Jedes Vereinsmitglied hat, entsprechend der Finanzordnung, abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Vereins einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für seine Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch entsteht z.B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand. Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verwirkt.
7. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
8. Die Versicherungsbedingungen liegen in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme aus.
§ 4 Gliederung/Grundsätze
1. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein der Mehrspartenstruktur mit Sportabteilungen und Sportgruppen.
2. Die Bildung neuer Sportabteilungen ist nach Zustimmung des Vorstandes möglich.
3. Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbstständige Sportabteilungen und Sportgruppen, die verpflichtet sind, ihre Arbeit auf der Grundlage der Vereinssatzung, den Beschlüssen des Vorstandes sowie den Festlegungen der Sportverbände entsprechend durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen.
4. Die Sportabteilungen und Sportgruppen organisieren einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb, unterstützen die Aus- und Weiterbildung der Trainer und Übungsleiter und pflegen die sportspezifischen Traditionen.
5. Die Sportabteilungen organisieren sich jeweils in eigener Verantwortung. Diese regeln die sportlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes sowie der Abteilungsleitung, um die Interessen des Vereins und deren Abteilungen zu wahren.
6. Das höchste Organ der Sportabteilung ist die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung. Sie wählt die Leitung der Sportabteilungen, deren Leiter sowie ihren eigenen Rechnungsprüfer. Die Aufgabenabgrenzung der Leitung der Sportabteilungen zum Vorstand und zur Geschäftsführung sowie die Aufgabenzuweisung im Verein und den einzelnen Abteilungen ergeben sich ergänzend aus den Geschäftsordnungen.
7. Die Sportabteilungen erwirtschaften die für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes in ihrem Verantwortungsbereich und für die Geschäftsführung des Vorstandes notwendigen finanziellen Mittel eigenverantwortlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Jede Sportabteilung führt einmal jährlich eine Abteilungsmitgliederversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
9. Die Abteilungsmitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Abteilungsleitung; sie besteht aus mindestens drei Personen.
10. Die Finanzierung der Geschäftsführung durch den Vorstand wird durch die Sportabteilungen und Sportgruppen gemeinsam getragen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder (natürliche Personen), außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) und Ehrenmitglieder. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Eingetragene Vereine, die durch Satzung erkennen lassen, das sie dem Verein eng verbunden sind und Ziele verfolgen, die im Interesse des Vereins liegen, können, wie auch Firmen, die bereit sind, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen, außerordentliches Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes oder der jeweiligen Abteilungsleitung durch die Delegiertenversammlung ernannt werden, wenn der Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport erworben hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
4. Vorstandsmitglieder erhalten durch Wahl oder Kooptation eine personengebundene Mitgliedschaft, sofern sie nicht bereits ordentliches oder Ehrenmitglied sind.
5. Kinder und Jugendliche sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht zur Wahl ihrer Abteilungsleitung und Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie in der Mitgliederversammlung. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres können sie als Delegierte auf der Delegiertenversammlung und in der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Sportabteilung. Bei Sportgruppen entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Aufnahmedatum.
2. Gegen eine begründete Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bzw. die Leitung der jeweiligen Abteilung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich in jedem Fall zusammen aus:
– den Halbjahresbeitrag (Grundbeitrag)
– der einmaligen Aufnahmegebühr
2. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
3. Beiträge werden durch die Delegiertenversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, Einzelheiten zur Erhebung der Beiträge in einer Beitragsordnung zu regeln: diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
5. Abteilungen können neben bzw. zusätzlich zum Grundbeitrag sowie der Aufnahmegebühr und Arbeitsleistungen, Umlagen, Gebühren, Verwaltungskosten, Trikotgelder, Sonder- und Zusatzbeiträge, Spartenbeiträge, Kursgebühren, Trainergebühren, Sportstätten-Nutzungsgebühr erheben. Art und Umfang werden durch die jeweilige Abteilungsleitung beschlossen. Gegen den Beschluss besteht das Recht auf An- und Einberufung einer Abteilungsversammlung zur Abstimmung über die Wirksamkeit des Beschlusses. Notwendig für die Einberufung der Versammlung ist ein schriftlicher Antrag von mindestens 25 von Hundert der Mitglieder der jeweiligen Abteilung, welcher spätestens binnen drei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Abteilungsleitung zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwände gegen den Beschluss ausgeschlossen.
6. Mit der Bestätigung der Aufnahme wird gleichzeitig der Beitrag für das laufende Kalenderhalbjahr fällig.
§ 8 Mitgliedsrechte und –pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
– in seiner Sportart an Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teilzunehmen und die insoweit zur Verfügung gestellten Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
– bei sportlichen Leistungen, die den im jeweiligen Sportverband festgelegten Kriterien entsprechen, am internationalen und nationalen Wettkampfgeschehen teilzunehmen.
– den über den Verein bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung mit Zusatzversicherung in Anspruch zu nehmen,
– mit Vollendung des 16. Lebensjahres an den Wahlen in den Abteilungen und der Delegiertenversammlung sowie der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
– sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten,
– für die Wahrung des demokratischen Prinzips des Versicherungslebens einzutreten,
– sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
– die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,
– die Ausrüstungen und Sportgeräte des Vereins und der genutzten Sportstätten sorgsam zu behandeln und Schaden abzuhalten,
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittsklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang beim Vorstand. Bei Minderjährigen bedarf die Kündigung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
– wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
– wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist im Besonderen vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Interessen schädigt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung, bei Sportgruppen ausschließlich der Vereinsvorstand. Vor der Entscheidung über eine etwaige Ausschließung ist das betreffende Mitglied anzuhören; abhängig vom Einzelfall kann eine mündliche Verhandlung vor der Abteilungsleitung oder dem Vereinsvorstand (Sportgruppen) anberaumt werden.
4. Das ausgeschlossene Mitglied von Sportabteilungen hat das Recht, gegen die Entscheidung binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand des Vereins Beschwerde einzulegen. Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
5. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 10 Organe
1. Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung (Auflösung)
– die Delegiertenversammlung
– der Vorstand
– die jeweilige Abteilungsversammlung
– die jeweilige Abteilungsleitung
§ 11 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das zweitoberste Organ des Vereins nach der Mitgliederversammlung als höchstes Organ. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Auf der Delegiertenversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer zu erstatten. Teilnahmeberechtigt sind die Delegierten der Sportabteilungen und Sportgruppen. Für jeweils 20 Mitglieder kann ein Delegierter bestimmt werden. Ab 100 Mitgliedern kann je angefangene 50 Mitglieder ein weiterer Delegierter bestimmt werden. Die Festlegung der Delegierten obliegt der Abteilungsleitung der jeweiligen Abteilung; in den Sportgruppen entscheiden die Mitglieder. Die Delegierten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Maßgeblich für die Delegiertenanzahl ist die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Delegierten sind der Vereinsführung schriftlich zu melden. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Rechenschaftslegung des Vorstandes
b) Änderung der Satzung und Änderung des Vereinszweck
c) den Tätigkeitsbericht der Rechnungsprüfer zu den Finanzen des Vereins
d) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahreshaushaltsrechnung und der Geschäftsführung
f) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
g) Mitgliedsbeiträge nach § 7 Ziffer 1 und deren Fälligkeit
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere alle Beschlüsse enthalten muss. Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
5. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Delegiertenversammlung wird den Mitgliedern grundlegend schriftlich – ggf. aber auch per Beschluss, der allen Mitgliedern zugänglich zu veröffentlichen ist – bekannt gegeben. Anträge für die Delegiertenversammlung sind mindestens zehn Kalendertage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Delegiertenversammlung zu setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und letzte Wort.
6. Auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag der Rechnungsprüfer oder 25 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, ist vom Vorstand binnen drei Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
7. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
2. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 25 von Hundert der Stimmen der Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.
3. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit 75 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf beabsichtigte Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks hingewiesen hat.
§ 13 Stimmrecht
1. In der Delegierten- und Mitgliederversammlung sind alle Delegierten bzw. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. In den Sportabteilungen bzw. den Abteilungsversammlungen sind alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtig. Jedes Mitglied hat hier nur eine Stimme; eine Vertretung durch andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 14 Abstimmungen
1. Abstimmungen erfolgen durch Handheben.
2. Eine geheime Abstimmung erfolgt, sofern dafür ein entsprechender Antrag in der Versammlung gestellt wird und dieser mit mehr als 50 von Hundert der anwesenden Mitglieder bzw. Delegierten angenommen wird.
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Delegiertenversammlung für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern mit ungerader Gesamtzahl. Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder enden erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann das freigewordene Amt bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl mittels Kooption durch Beschluss des Vorstandes besetzt werden. Ausscheiden durch Rücktritt verpflichtet das entsprechende Vorstandsmitglied bis zur Kooption und Amtsübernahme durch ein neues Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte weiterzuführen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der soeben genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die es für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet, insbesondere:
– Anleitung und Kontrolle zur Einhaltung der Satzung gegenüber den Sportabteilungen und Sportgruppen
– Verwaltung der finanziellen Fonds und Leitung der Eigenerwirtschaftung der Mittel
– Entgegennahme der Kassenprüfberichte
– Pflegen der Beziehungen zu Firmen und Behörden des Territoriums
– breite Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für aktives Sporttreiben
4. Der Vorstand bestimmt die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Arbeit der Sportabteilungen und Sportgruppen.
5. Der Vorstand hat rechtzeitig einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Plan ist spätestens zur Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzungen und Ordnungen sowie der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren gewählten Mitgliedern gegeben.
8. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Zu den Sitzungen können die Abteilungsleitungen bzw. die etwaigen Leiter der Sportgruppen mit gleicher Frist eingeladen werden.
9. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
10. Der Vorstand ist berechtig zur Vornahme von Ehrungen und den Erlass von Ordnungen.
§ 16 Regelung von Streitigkeiten
1. Höchstes Rechtsorgan des Vereins ist der Vorstand.
2. Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Abteilungsleitung und der Geschäftsleitung, die mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang stehen und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts, eines Fachverbandes oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfassen.
3. Der Vorstand entscheidet insbesondere auch über Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern bzw. Sportabteilungen und Sportgruppen.
4. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
5. Über Streitigkeiten und/oder Verstöße, die ausschließlich die jeweilige Abteilung betreffen, entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Die gilt unter Verweis auf § 9 Ziffer 3 auch für den beabsichtigten Ausschluss eines Mitgliedes der Abteilung. Gegen die Entscheidung der Abteilungsleitung besteht das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand des Vereins Beschwerde einzulegen.
6. Vorstand, als auch Abteilungsleitungen fassen Mehrheitsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Leiters.
§ 17 Stimmenmehrheit und Wahlen
1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch für Beschlüsse in den Abteilungsversammlungen. Beschlüsse über die Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von 75 von Hundert der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
2. Abwesende können gewählt werden, soweit sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt auszuführen.
3. Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder in der Geschäftsführung hauptamtlich wahrgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl oder der Kooptation und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger. Bei Rücktritt hat die betroffene Person das Amt so lange kommissarisch zu führen, bis auf satzungsgemäße Weise über die Nachfolge entschieden ist.
§ 18 Rechnungsprüfer
1. Als Rechnungsprüfer dürfen Personen gewählt werden, die kein Amt in einem der anderen Organe des Vereins ausüben.
2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzrechnungsprüfer erfolgt durch die ordentliche Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren. Gleiches gilt für die Wahl des Rechnungsprüfers der Abteilung durch die jeweilige Abteilungsversammlung.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins bzw. der jeweiligen Sportabteilung einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand bzw. Abteilungsleitung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung bzw. Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragten bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung. Die Entlastung des Rechnungsprüfers der jeweiligen Sportabteilung erteilt die jeweilige Abteilungsversammlung.
§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung muss auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag der Rechnungsprüfer oder einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, erfolgen. Sie ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung durchzuführen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 80 vom Hundert aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 75 aller Hundert für die Auflösung stimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzender oder einem Stellvertreter geleitet.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von 80 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung wiederum mindestens 75 vom hundert der dann anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Güstrow e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist jeweils Güstrow.