§ 1 Jahresbeitrag
(1) Der Güstrower SC 09 e.V. erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser wird halbjährlich in zwei Tranchen während eines Kalenderjahres fällig.
(2) Bei Erhebung des Beitrages wird unabhängig vom Eintrittszeitpunkt gemäß § 7 (6) der Vereinssatzung der volle Halbjahresbeitrag fällig.
§ 2 Aufnahmegebühr
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 10,- Euro zu entrichten.
§ 3 Beiträge
(1) Der Güstrower SC 09 e.V. erhebt für alle Mitgliede Grundbeiträge. Die Beiträge sind gestaffelt. Sie enthalten alle Verbandsabgaben. Der Güstrower SC 09 e.V. unterscheidet zwischen folgenden Beitragssätzen:
1. aktive Mitglieder [40,- Euro halbjährlich]
2. aktive Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahre) [25,- Euro halbjährlich]
3. ermäßigter Beitragssatz [20,- Euro halbjährlich] (bei Einkommen unter 500,- EUR monatlich)
4. passive Mitglieder/Fördermitglieder [10,- Euro jährlich]
5. Ehrenmitglieder [beitragsfrei]
Bei Familienmitgliedschaft wird folgende Ermäßigung gewährt:
für das 1. Kind [20 von Hundert]
für das 2. und jedes weitere Kind [30 von Hundert]
(2) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, auf schriftlichen und begründeten Antrag (Härtefälle) eine Minimierung des Jahresbeitrages des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. lm darauf folgenden Kalenderjahr muss ein neuer Antrag vom Vereinsmitglied gestellt werden. Als Härtefälle gelten insbesondere Mitglieder mit einem monatlichen Einkommen bis zu 500,- EUR. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.
(3) Unabhängig von den in § 3 (1) genannten Grundbeiträgen können die Sportabteilungen gemäß § 7 (5) der Vereinssatzung zusätzliche Beiträge erheben, die ausschließlich den Sportabteilungen zu gute kommen. Die Höhe der Beiträge wird in einer Abteilungsbeitragsordnung auf Abteilungsleitungsbeschluss bestimmt. Gleiches gilt für etwaige Sonderregelungen.
§ 4 Zahlungsverkehr
(1) Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift am 31.03. und am 30.09. eingezogen. Andere Zahlungsarten sind mit dem Vorstand oder der Abteilungsleitung abzustimmen.
(2) Der Halbjahresbeitrag wird durch den Verein eingezogen und nach Abzug des Hälftigen Grundbeitrage sowie unter Berücksichtigung der sich im Rahmen der Gesamteinnahmen ergebenden Überschüsse auf die Konten der Sportabteilungen weitergeleitet.
(3) Die möglichen Sonderzahlungen gemäß § 7 (5) der Vereinssatzung werden durch den Verein, zu dem in Ziffer (1) genannten Zeitpunkten ebenfalls eingezogen und ohne Abzug an die Sportabteilungen weitergeleitet.
§ 5 Zahlungsverzug
Für entstehende Kosten bei Rückbuchung von Lastschriften wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro je Vorgang seitens des Mitgliedes fällig. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
§ 6 Nichtzahlung
Bei Nichtzahlung des zu entrichtenden Beitrages kann die Mitgliedschaft nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand gemäß § 9 Ziff. 3 der Vereinssatzung gekündigt werden.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist in § 9 der Vereinssatzung geregelt. Ein Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und 31.12. Eines Jahres möglich. Die Pflicht zur Zahlung des Vollen Beitrages für das jeweils laufende Kalenderhalbjahr bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Änderung der Beitragshöhe
Änderungen der Beitragshöhe werden gemäß § 7 Ziff. 3 der Vereinssatzung nach Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.07.2013 in Kraft.