Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Güstrower SC 09 e.V. sind alle weiblichen und männlichen jungen Menschen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugend- Hilfe Gesetzes gelten von der Geburt bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.

§2 Aufgaben

Die Jugend des GSC 09 e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des GSC 09 e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
– Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
– Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
– Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftlichen Zusammenhänge
– Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit
– Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
– Pflege der internationalen Verständigung.

§3 Organe

Organe der Jugend des GSC 09 e.V. sind: Vereinsjugendtag, Vereinsjugendausschuss

§4 Vereinsjugendtag

Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentlich. Sie sind das höchste Organ der Jugend des GSC 09. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugend. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
– Festlegung der Richtlinie für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
– Entgegennahme der Berichte und des Kassenberichtes
– Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
– Entlastung des Vereinsjugendausschusses
– Neuwahlen
– Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreisebene, zu denen der Verein elegationsrecht hat
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und Bekanntgabe in neue Medien einberufen.

Auf Antrag von mindestens 25 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder mit 50 von Hundert der Stimmen des gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher auf Antrag festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– seinem/ihrer Stellvertreter/in
– mindestens einem/einer Beisitzer/in
– zwei Jugendsprecher/in, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind

Als Beisitzer/in kann auch eine Person mit spezieller Funktion gewählt werden.

Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges Mitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse und Ordnungen dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal halbjährlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampf- bzw. Spielordnung des Fachverbandes jeder einzelnen Abteilung des GSC 09. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 51 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten.

Beschlossen am: 20.05.2010

Olaf Kettner, Jugendwart des GSC 09
Torsten Renz, Vorsitzender des GSC 09